Bei gewissen Waren hängt der Zollansatz davon ab, wofür die Ware nach der Einfuhr verwendet wird. Ein Beispiel sind pflanzliche Öle, die zur Herstellung von Kosmetika oder Farben bestimmt sind. Auch bei Lebensmitteln kann der Verwendungszweck entscheidend sein. Das BAZG nennt als Beispiel Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung.
Wer den reduzierten Zollansatz nutzen will, verpflichtet sich, die Ware nur für den angemeldeten Zweck einzusetzen. Genau bei dieser Verwendungsverpflichtung ändert sich ab dem 1. November 2026 der Ablauf.
Die heute gültigen Verwendungsverpflichtungen verlieren an diesem Datum ihre Gültigkeit. Gleichzeitig wird die öffentliche Datenbank D-123 abgeschaltet. Künftig gibt es pro Geschäftspartner nur noch eine Verwendungsverpflichtung. Diese gilt nach der Genehmigung für alle Einfuhren mit verwendungsabhängiger Zollerleichterung.
Dafür braucht der Geschäftspartner eine GP-ID beim BAZG. GP-ID bedeutet Geschäftspartner-ID. Zusätzlich muss im ePortal über die Geschäftspartnerverwaltung Connex die Rolle «Verwendungsverpflichtung» beantragt werden. Das BAZG fordert betroffene Firmen auf, diese Registrierung bis zum 31. August 2026 vorzunehmen.
Für Importeure heisst das: Nicht bis zur ersten Sendung im November warten. Besonders bei einer neuen Registrierung kann ein Onboarding-Code per A-Post verschickt werden. Dieser Code ist nur 14 Tage gültig.
Auch Zolldeklaranten müssen ihre Stammdaten und Vorlagen anpassen. Ab dem 1. November ist in e-dec der Veranlagungstyp «5 Zollerleichterung» zu verwenden. Hinzu kommen der Zollbegünstigungscode aus Tares, der konkrete Verwendungszweck in der Warenbezeichnung und die GP-ID des Inhabers der Verwendungsverpflichtung. Diese GP-ID muss zum Importeur oder zum Empfänger passen.
Die Umstellung ist zwar Teil der Vorbereitungen auf Passar. Sie gilt aber bereits in e-dec und darf deshalb nicht mit dem späteren vollständigen Wechsel auf Passar Einfuhr verwechselt werden.
